Dank dem Wachstumschancengesetz können Immobilieninvestoren sechs Jahre lang jeweils 5 % der Investitionskosten abschreiben. Das bedeutet: erhebliche Steuervorteile in den ersten sechs Jahren und eine spürbar schnellere Refinanzierung. Das Gesetz ist am 28. März in Kraft getreten.
Das Wachstumschancengesetz ermöglicht eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) für Wohnungsneubauten, die vermietet werden und mindestens KfW-Effizienzstandard 55 haben.
Die degressive AfA beläuft sich auf 5 % der Investitionskosten im ersten Jahr und in den Folgejahren auf jeweils 5 % des Restwertes.
Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute Wohngebäude und Wohnungen, die vermietet werden.
Ausschlaggebend für die Nutzung der degressiven AfA ist das Datum des Kaufvertrags. Er muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung müssen Sie die Immobilie erworben haben.
Die degressive jährliche Abschreibung beginnt im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und setzt sich in den fünf Folgejahren fort.
Sie können jederzeit zur linearen Abschreibung, die von der Ampel-Regierung von 2 % auf 3 % erhöht wurde, wechseln, falls die degressive AfA für Sie keine Vorteile mehr mit sich bringt.
Es ist möglich, die degressive AfA mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für den Mietwohnungsneubau zu kombinieren. Dabei haben sich die Bedingungen verbessert: Begünstigt werden Neubauten mit einem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ für ein „Effizienzhaus 40“ (EH40/QNG). Die Baukostenobergrenze wurde von 4.800 auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/ Anschaffungskosten von 2.500 auf 4.000 Euro pro m² erhöht.
Hier finden Sie den Wortlaut des Wachstumschancengesetzes.
Kombinierbar mit Sonderabschreibung nach § 7b EStG